Die Klügeren bauen vor!
Über Geld spricht man nicht. Und über das, was man nach dem Tod hinterlässt, schon gar nicht. Und deshalb wird die Regelung der Erbschaft oft auf die lange Bank geschoben.
Andererseits ist die Frage, was eigentlich mit meinem Vermögen geschieht, ja nicht ganz unerheblich. Immerhin ist es ja mein Vermögen - und sei es noch so "bescheiden" - für das ich auch Verantwortung trage: Vererben hat durchaus etwas mit Verantwortung wahrnehmen zu tun und ist eng mit der Frage verknüpft, welche Werte mir wichtig sind. So gesehen macht es also Sinn, die Frage nach dem "Vererben" als eine Möglichkeit der Förderung dieser Werte zu verstehen und die jenigen Personen oder auch Institutionen testamentarisch zu bedenken, die für eben diese Werte stehen.
Nun, wenn Kinder da sind, Enkel oder sonstige nahe Verwandte, gibt es nicht nur rechtliche Regelungen für den Umgang mit dem Erbe, es macht auch Sinn, ihnen die eigene Hinterlassenschaft zuzueignen. Wenn aber keine Erben da sind, dann fällt die Hinterlassenschaft an den Staat!
Es sei denn, Sie hätten ein Testament gemacht und darin festgelegt, was mit Ihrem Erbe geschehen soll. So können Sie über Ihren Tod hinaus die Zukunft mit gestalten. Zum Beispiel, in dem Sie dafür sorgen, dass auch in Zukunft noch Menschen für Menschen da sind - in Ihrer evangelischen Kirchengemeinde.
Sie können - auch als Ehepartner - unsere Stiftung in Ihrem Testament bedenken - teilweise, z.B. mit einem festen Betrag, oder auch ganz - je nachdem, wie Sie mit Ihrer Hinterlassenschaft verfahren wollen.
Eines aber ist sicher: Sie tun auch über Ihren Tod hinaus noch etwas Gutes - und zwar den Menschen vor Ort. Denn jede Zuwendung wird dem Stiftungskapital hinzugefügt und trägt Jahr für Jahr Zinsen.
Übrigens:
Auch wenn Erben da sind, kann es sinnvoll sein, einen Teil des Erbes zu stiften, denn Zuwendungen aus Erbschaften sind von der Erbschaftssteuer befreit! So etwa sind Zuwendungen an eine bereits bestehende gemeinnützige Stiftung schenkungsteuer- bzw. erbschaftsteuerfrei sind.
Die Steuer erlischt auch rückwirkend, wenn ein Erbe oder Beschenkter die durch die Erbschaft oder Schenkung erworbenen Gegenstände innerhalb von 24 Monaten einer Stiftung zuwendet. Und das kann sich durchaus lohnen:
Das Erbschaftssteuerrecht sieht einerseits gestaffelte Tarife, je nach Höhe der Hinterlassenschaft vor, andererseits drei verschiedene Steuerklassen, je nach Verwandtschaftgrad zum Erblasser. Außerdem gibt es unterschiedliche Freibeträge. (Details können Sie unseren Erschafts-Infos entnehmen). Steuerlich interessant kann eine Zuwendung immer dann sein, wenn damit die Höhe des zu versteuernden Vermögens unter einen Schwellenwert gesenkt werden kann, so dass der niedrigere Prozentsatz zur Anwendung kommt. Dann nämlich kann - je nach Einzelfall - das verbleibende Vermögen trotz Abzug der Zuwendung höher sein, als bei Anrechnung des höheren Steuersatzes.
Natürlich können wir hier keine detaillierte Rechtsberatung anbieten, da diese nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls möglich ist. Wenden Sie sich dazu an eine versierte Steuerberatung oder ein Notariat!