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Kann ein/e Angehörige/r kirchlich bestattet werden, der/die nicht in der Kirche war?

Die kirchliche Bestattung setzt grundsätzlich voraus, dass der/die Verstorbene der Evangelischen Kirche angehörte. ...

Ist jemand aus der Kirche ausgetreten und hat vor seinem/ihrem Tod nicht deutlich zu erkennen gegeben, dass er oder sie den Wunsch hat, wieder in die evangelische Kirche aufgenommen zu werden, so sollte diese Entscheidung auch von den Angehörigen respektiert werden.

Immer häufiger wird dann argumentiert, der/die Betreffende sei nur aus Geldgründen (soll heißen: ...und nicht aus inneren Beweggründen) ausgetreten. Demgegenüber muss aber festgehalten werden:

  • Wer aus der Kirche austritt, tritt damit auch aus einer Solidargemeinschaft aus und sollte sich deshalb darüber im Klaren sein, dass er oder sie auch keine Ansprüche ihr gegenüber erheben kann.
  • Wer aus der Kirche austritt, muss sich auch darüber im Klaren sein, dass er/sie dann eben nicht mehr kirchlich bestattet wird.
  • Wer aus der Kirche austritt, muss wissen - und dies auch entsprechend mit den Angehörigen absprechen - was er oder sie im Falle des eigenen Todes unter Umständen den Angehörigen damit antut.
  • Ein Kirchenaustritt ist ein Schritt, der aus eigener Verantwortung heraus gegangen wird und für dessen Folgen dementsprechend auch Verantwortung übernommen werden muss.
    Die Ablehnung der kirchlichen Bestattung respektiert die getroffene Entscheidung des/der Verstorbenen.

Wir in Bischofsheim bestatten aus diesen Gründen in der Regel niemanden, der/die nicht der Kirche angehört. Anders verhält es sich, wenn bekannt ist, dass der/die Verstorbene in die Kirche aufgenommen werden wollte.

Bei der Frage nach Ausnahmen von dieser Regel ist zu berücksichtigen, ob

  1. sich die oder der Verstorbene zu Lebzeiten gegen eine kirchliche Bestattung ausgesprochen hat,
  2. das Verhältnis der oder des Verstorbenen zur Kirche und zur Gemeinde so beschaffen war, dass eine kirchliche Bestattung zu verantworten ist,
  3. es möglich ist, während der Trauerfeier aufrichtig gegenüber der oder dem Verstorbenen und deren oder dessen Verhältnis zur Kirche zu sein,
  4. die Entscheidung für eine Trauerfeier vor der Gemeinde verantwortet werden kann.

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